BEGRIFFE ZUR SCHADENREGULIERUNG BEI EINEM VERKEHRSUNFALL

 

Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Fahrzeugwert vor dem Schadenereignis. Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten  Fahrzeuges ist nach dem Preis zu bestimmen, den ein Käufer aufzubringen hat, wenn er von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug nach gründlicher technischer Überprüfung – unter Umständen mit Werkstattgarantie – erwerben will. Im Haftpflichtfall ist der regionale Markt zu berücksichtigen.

 

Restwert
Unter Restwert versteht man den zu realisierbaren Wert des Fahrzeuges im beschädigten Zustand nach dem Schadenereignis. Im Haftpflichtfall hat die Restwertermittlung am zugänglichen allgemeinen regionalen Markt zu erfolgen.


 Totalschaden
Von einem Totalschaden wird gesprochen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht mehr möglich oder unwirtschaftlich ist. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich einer ggf. entstandenen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Merkantiler Minderwert
Der merkantile Minderwert resultiert daraus, dass ein repariertes  Fahrzeug nunmehr mit dem Makel des "Unfallautos" versehen ist, was eine nachhaltige Wertbeeinträchtigung auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt darstellt.

 

Wertverbesserung (Haftpflichtfall)
Werden bei der Unfallinstandsetzung Ihres Fahrzeuges Verschleißteile und/oder überlagerte Altschäden mitrepariert, erfährt Ihr Fahrzeug eine Wertsteigerung, deren Kosten die Versicherer nicht tragen muß. Diese Wertverbesserung wird gemessen auf die Wertsteigerung bezogen auf das Gesamtfahrzeug.

 

Abzug „Neu für Alt“ (Kaskofall)
Werden bei der Unfallreparatur Ihres Fahrzeuges Neuteile verbaut oder Fahrzeugteile neu lackiert, kann dies eine Wertsteigerung sein, deren Kosten der Versicherer nicht tragen muss. Von den Kosten der Ersatzteile und Lackierung kann ein dem Alter entsprechender Abzug gemacht (sog. NfA-Abzug, „Neu für Alt“) werden. Hierzu ist die jeweilige gültige Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde zu legen.